Wie funktioniert eine ambulante Pflege-Wohngemeinschaft?
In der Pflege-Wohngemeinschaft „Gemeinsam Leben“ wohnen neun pflegebedürftige Menschen zusammen. Jedes WG-Mitglied hat ein eigenes Zimmer, das nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen eingerichtet werden kann. Daneben gibt es gemeinschaftlich genutzte Räume wie eine Küche und ein Wohnzimmer, die von allen Bewohnenden genutzt werden können.
Pflegebedürftige und ältere Menschen mit einer Demenzerkrankung leben somit nicht allein und können den Alltag besser bewältigen, indem sie Betreuungs- und Unterstützungsangebote gemeinsam nutzen. Hierfür beauftragen sie gemeinsam eine Person, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten übernimmt, sowie im Haushalt unterstützt. Diese Person wird Präsenzkraft genannt. Zusätzlich werden Betreuung und Pflegebedarf geregelt.
Wohnbereich
Die Wohnung ist insgesamt ca. 380 m² groß. Die Zimmer haben eine Größe zwischen 14 m² und 19 m². Diese können nach den eigenen Wünschen möbliert werden, max. zwei Personen teilen sich ein Duschbad. Zusätzlich gibt es ein gemeinsames Bad mit einer Badewanne. Das Herzstück der Wohngemeinschaft ist die gemeinsame Wohnküche mit großem Balkon. Weiterhin gibt es ein Wohnzimmer mit Zugang zu einem geschützten Garten mit Terrasse. Ein Hauswirtschaftsraum und ein gemeinsamer Kellerraum gehören ebenfalls dazu. Ein Wohnberechtigungsschein ist nicht erforderlich. Die Zimmer der Wohngemeinschaft werden über die AWO vermietet.
Betreuung und Pflege
Die Wohngemeinschaft „Gemeinsam Leben“ ist eine sogenannte selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaft – spezialisiert auf die Pflege von Menschen mit einer Demenzerkrankung. Wenn Bewohner*innen bzw. ihre Angehörigen eine Pflege-Wohngemeinschaft gemeinschaftlich gründen, die von ihnen selbstbestimmt organisiert und verwaltet wird, spricht man von einer sogenannten selbstorganisierten Pflege-Wohngemeinschaft. Alle Fragen, die die Wohngemeinschaft betreffen, regeln die Bewohner*innen bzw. deren Angehörige selbst. Sie entscheiden beispielsweise darüber, wer in die Wohngemeinschaft einzieht oder wie der Alltag gestaltet wird. Daher eignet sich diese Wohnform besonders für Menschen, deren Angehörige ihre Interessen vertreten können, wenn die Bewohner*innen selbst dazu nicht in der Lage sind.
Welche Verträge müssen geschlossen werden?
Mietvertrag:
Die Bewohner*innen schließen jeweils einzeln mit dem Vermietenden einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Pflege-Wohngemeinschaft ab.
Vertrag über Leistungen einer Präsenzkraft:
Eine Pflege-Wohngemeinschaft zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass die dort lebenden Personen Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigen. Die Bewohner*innen beauftragen daher gemeinschaftlich eine Person, die den Alltag und den Haushalt organisiert und verwaltet sowie Beschäftigungsangebote macht. Diese allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einer sogenannten "Präsenzkraft" werden vertraglich festgelegt.
Pflegedienstvertrag:
Pflegebedürftige schließen außerdem individuell einen Pflegedienstvertrag für bestimmte Leistungen ab, um ihren persönlichen Pflegebedarf zu decken. Den Pflegedienst, von dem sie versorgt werden wollen, wählen die Mitglieder einer Pflege-Wohngemeinschaft frei aus. Benötigen sie zusätzlich z. B. Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten, muss ein Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden.
Vertrag über Betreuungs- und Unterstützungsleistungen:
Der Betreuungsdienst wird gemeinschaftlich von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft beauftragt.
Gemeinschaftsvereinbarung:
Die Bewohner*innen bzw. deren Beauftragte treffen eine gemeinsame Vereinbarung, die das Miteinander in der Pflege-Wohngemeinschaft regelt.
Kontakt
Am Wohld 6b
24109 Kiel